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Analyse · 15. September 2026

Übertragungs- oder Verteilnetz?

Das Reifegradverfahren gilt allein für Anschlüsse an das Übertragungsnetz. Ein Rechenzentrum von 20 bis 50 Megawatt hängt in der Regel am 110-kV-Netz eines Verteilnetzbetreibers. Es fällt damit nicht unter das Verfahren. Entzogen ist es ihm deshalb nicht.

Die einfache Lesart lautet: Wer am Verteilnetz anschließt, entgeht der neuen Reihung nach Projektreife, und für ihn gilt weiter das Windhundprinzip. Das stimmt nur zur Hälfte, und die falsche Hälfte kommt teuer zu stehen. Ein Standort am Verteilnetz wartet mit, wenn sein Netzbetreiber Kapazität beim Übertragungsnetzbetreiber beantragt. Er ist dann nur ein Posten in dessen Antrag und hat kein eigenes Antragsrecht. Die Belege dafür folgen, geordnet nach ihrer Evidenzstufe.

01 · Spannungsebene

Welche Spannungsebene ein Standort braucht

Ein Anschluss an das 110-kV-Hochspannungsnetz wird in der Regel ab etwa 5 bis 10 Megawatt erforderlich. Erst sehr große Vorhaben, ab etwa 100 Megawatt, brauchen einen Anschluss auf 380 Kilovolt. Anbieterangabe, niedrigste Evidenzstufe

Die 110-kV-Ebene trägt mehr, als die Faustregel vermuten lässt: Schwarz Digits betreibt ein Rechenzentrum mit 200 Megawatt Anschlussleistung direkt am 110-kV-Netz. Fachpresse

Ein Standort von 20 bis 50 Megawatt gehört damit eindeutig zur 110-kV-Ebene und ist von der 380-kV-Ebene weit entfernt. Der Schwellenwert hängt von der Netzstärke vor Ort ab und ist keine bundesweite Regel. An der Aussage ändert die genaue Zahl nichts. Eigene Ableitung

02 · Geltungsbereich

Was das Verfahren erfasst: die Angaben von TransnetBW

Nach Angaben von TransnetBW gilt das Verfahren für Batteriespeicher, Letztverbraucher und den Ad-hoc-Bedarf von Verteilnetzbetreibern gegenüber dem Übertragungsnetz. Es betrifft nur Anschlüsse an das Übertragungsnetz; die Verteilnetze erfasst es nicht. Die erste Runde begann am 1. April 2026. In den Formularen sind Fristen bis zum 16. Juni 2026 genannt. Primärquelle geprüft

Damit bestätigt ein Übertragungsnetzbetreiber selbst, was schon aus dem gemeinsamen Konzept der vier Übertragungsnetzbetreiber hervorging: Das Verfahren gilt nur im Höchstspannungsnetz, und die Verteilnetzbetreiber haben es nicht übernommen.

03 · Der Haken

Drei Folgen der Ad-hoc-Klausel

Die Klausel zum Bedarf der Verteilnetzbetreiber ist der Satz, den man beim schnellen Lesen übersieht. Aus ihm folgt dreierlei. Eigene Ableitungen

01

Der Engpass verschiebt sich nur

Hat ein Verteilnetzbetreiber am Umspannwerk keine freie Kapazität mehr, muss er sie beim Übertragungsnetzbetreiber anfragen. Diese Anfrage fällt ausdrücklich unter das Verfahren. Die Leistung des Standorts hängt dann an einem Antrag, der nach Projektreife eingeordnet wird. Nur der Antragsteller ist ein anderer.

02

Der Standort verliert seine Hebel, wo er sie am meisten braucht

Im eigenen Antrag beim Übertragungsnetzbetreiber verbessert ein Vorhaben seinen Rang aus eigener Kraft: Fläche sichern, Genehmigung vorantreiben, Transformatoren und Schaltanlagen bestellen. In der gebündelten Anfrage eines Verteilnetzbetreibers hat es keinen dieser Hebel und kann nicht punkten. Was bleibt, ist die Beziehung zu diesem Netzbetreiber.

03

Die Prüffrage hat eine zweite Hälfte

Die erste Hälfte lautet: „Übertragungs- oder Verteilnetz?“ Die zweite lautet: „Hat dieser Verteilnetzbetreiber an diesem Umspannwerk heute freie Kapazität, oder steht er selbst in der Warteschlange?“ Die zweite Hälfte steht auf keiner veröffentlichten Karte. Sie wird im Gespräch mit dem Netzbetreiber beantwortet.

04 · Was nicht veröffentlicht ist

Was die Netzbetreiber nicht veröffentlichen

Die vier Übertragungsnetzbetreiber nennen zum Stand Ende des dritten Quartals 2025 insgesamt 717 Netzanschlussanträge über rund 270 Gigawatt, davon 545 Anträge und 211 Gigawatt für Batteriespeicher. Pressemitteilung, Feb. 2026

Je Regelzone wird keine Zahl veröffentlicht. TransnetBW nennt auf seiner Verfahrensseite weder Antragszahlen noch verfügbare Kapazität. Da die Reihung innerhalb einer Regelzone stattfindet, ist die Zahl, die über die Konkurrenz an einem Standort entscheidet, genau die, die kein Netzbetreiber ausweist. Wer behauptet, in einer bestimmten Regelzone gebe es weniger Bewerber, behauptet etwas, das derzeit nicht belegbar ist. Eigene Ableitung

Eine rechtliche Unschärfe bleibt offen. § 3 EnWG definiert Übertragung als Transport über das Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz; dem Wortlaut nach fallen also auch 110 Kilovolt darunter. Das Verfahren und die Unterlagen der Übertragungsnetzbetreiber ziehen die Grenze dagegen bei der Höchstspannung. Als praktischen Maßstab verwenden wir hier, wer das Netz betreibt, an das der Standort anschließt. Bevor sich ein Vertrag darauf stützt, sollte das anwaltlich geprüft werden.

Mehr zum Verfahren: Das Reifegradverfahren →

Quellen

Woher die Aussagen stammen

  • Geltungsbereich, Ad-hoc-Bedarf der Verteilnetzbetreiber, Beginn der ersten Runde und Fristen: TransnetBW, Verfahrensseite „Reifegradverfahren“ (2026). Primärquelle.
  • 717 Anträge, rund 270 Gigawatt, davon 545 Anträge und 211 Gigawatt Batteriespeicher, Stand Ende drittes Quartal 2025: 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW, gemeinsame Pressemitteilung vom 5. Februar 2026. Primärquelle. Eine Sekundärquelle datiert die Zahl auf das vierte Quartal 2025; maßgeblich ist die Pressemitteilung selbst.
  • 200 Megawatt aus dem 110-kV-Netz bei Schwarz Digits: stadt+werk (2026). Fachpresse.
  • Spannungsebenen nach Anschlussleistung, 5 bis 10 Megawatt und rund 100 Megawatt: FS CID (2026). Anbieterangabe, niedrigste hier verwendete Evidenzstufe; die Zahl variiert mit dem örtlichen Netz.
  • Nicht auf dieser Seite: was wir aus diesen Befunden für unsere eigenen Vorhaben ableiten. Wir veröffentlichen, was wir belegt haben.