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Analyse · 15. September 2026

Wo Batteriespeicher auf den Netzanschluss warten

Für Batteriespeicher ist in Deutschland wie für Rechenzentren der Netzanschluss der Engpass. 2025 beantragten Projektentwickler Netzanschlüsse für 573,5 Gigawatt Speicherleistung. Zugesagt wurden 54,2 Gigawatt. Im Verteilnetz, wo 98 Prozent der Anträge eingingen, wurden nur für vier Prozent der beantragten Leistung Zusagen erteilt.

Bei Rechenzentren haben wir den Engpass zuerst belegt. Bei Batteriespeichern zeigt sich dasselbe Muster an denselben Umspannwerken. Die übrigen Hürden kosten einen Batteriespeicher weniger als ein Rechenzentrum, aber es gibt sie. Das Baurecht privilegiert Batteriespeicher seit Januar 2026 nur neben einer bestehenden Erneuerbare-Energien-Anlage oder im Umkreis von 200 Metern um ein Umspannwerk. Der Bundesgerichtshof hat den Baukostenzuschuss bestätigt. Die Netzentgeltbefreiung soll nur noch für Vorhaben gelten, deren endgültige Investitionsentscheidung bis zur Bekanntgabe der neuen Festlegung fällt, geplant für den 1. Januar 2027, und die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen. Die Belege folgen; zu jeder Aussage nennen wir Quelle und Evidenzstufe.

01 · Die Warteschlange

Die Zahlen der Bundesnetzagentur

2025 gingen bei den deutschen Verteil- und Übertragungsnetzbetreibern 18.158 Netzanschlussbegehren für Batteriespeicher ein, 194 Prozent mehr als 2024. Sie umfassten zusammen 573,5 Gigawatt Leistung und rund 1.583 Gigawattstunden Kapazität. Im selben Jahr erteilten die Netzbetreiber 1.937 Netzanschlusszusagen, also verbindliche Angebote zum Abschluss eines Netzanschlussvertrags, über zusammen 54,2 Gigawatt und 142,4 Gigawattstunden. Bundesnetzagentur, Aug. 2026

Die Bundesnetzagentur weist selbst darauf hin, dass die Zahl der Anträge die Zahl der tatsächlichen Vorhaben übersteigt. Projektentwickler reichen dasselbe Projekt an mehreren Standorten ein; erhält es mehrere Zusagen, wird es meist nur an einem davon gebaut. Zwischen netzgekoppelten und anlagengekoppelten Batteriespeichern unterscheidet die Erhebung noch nicht. Bundesnetzagentur, Aug. 2026

NetzebeneAnträge 2025Beantragte LeistungZusagen auf Anträge 2025Zugesagte LeistungZugesagter Anteil
Verteilnetz17.775406,8 GW1.42916,8 GW4 %
Übertragungsnetz383166,7 GW3917,2 GW10 %
Gesamt18.158573,5 GW1.46833,9 GW6 %

Erfasst sind nur die 2025 neu eingegangenen Anträge und die darauf erteilten Zusagen. Hinzu kommen Zusagen auf ältere Anträge (Verteilnetz 26,9 GW, Übertragungsnetz 27,3 GW im Gesamtjahr). Quelle: Bundesnetzagentur, veröffentlicht auf SMARD, 20. August 2026.

Die Vorhaben unterscheiden sich stark in der Größe. Im Übertragungsnetz hat ein zugesagtes Vorhaben im Schnitt 384 Megawatt Leistung und 841 Megawattstunden Kapazität, im Verteilnetz 14 Megawatt und 44 Megawattstunden. Zum Vergleich: Im Marktstammdatenregister stehen 1.292 Batteriespeicher mit Anschluss ab Mittelspannung, zusammen rund 3,6 Gigawatt und 6 Gigawattstunden. Bis zum 1. April 2026 hatten die Übertragungsnetzbetreiber bereits 64 Zusagen über 24,7 Gigawatt erteilt, einschließlich weiterer Anträge aus dem Vorjahr. Das ist fast so viel wie im ganzen Jahr 2025, als es 71 Zusagen über 27,3 Gigawatt waren. Bundesnetzagentur, Aug. 2026

Im Übertragungsnetz machen Batteriespeicher den größten Teil der Warteschlange aus, die zur Einführung des Reifegradverfahrens geführt hat. Ende des dritten Quartals 2025 waren dort 717 Anträge über rund 270 Gigawatt offen. Davon entfielen 545 Anträge mit 211 Gigawatt auf Batteriespeicher. Pressemitteilung der Übertragungsnetzbetreiber, Feb. 2026

Aussagekräftig ist die Zusagequote. Werden im Verteilnetz nur vier Prozent der beantragten Leistung zugesagt, heißt das: Für das typische Vorhaben von 10 bis 50 Megawatt ist der Anschluss ans Verteilnetz der Engpass. In dieser Größenordnung wird auch ein Rechenzentrum an das 110-kV-Netz angeschlossen, beim selben Netzbetreiber und am selben Umspannwerk. Eigene Ableitung

02 · Die Ablehnung

Netzbetreiber dürfen ablehnen und das Verfahren selbst wählen

Am 30. März 2026 wies die Bundesnetzagentur den Missbrauchsantrag eines Speicherinvestors gegen E.DIS Netz zurück. Der Netzbetreiber hatte den Anschluss eines großen netzgekoppelten Batteriespeichers abgelehnt, auch mit verringerter Leistung. Er hatte auf das Risiko von Versorgungsengpässen in seinem Netzgebiet verwiesen. Das reichte der Beschlusskammer. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung (§ 17 Abs. 2b EnWG) musste E.DIS nicht anbieten, weil das Gesetz sie zwar zulässt, aber nicht vorschreibt. Nach Auffassung der Behörde galt die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) für große Batteriespeicher nie, auch nicht vor ihrer Änderung vom 23. Dezember 2025. Fachpresse zu BK6-25-325, Beschlusstext lag uns nicht vor

Am 4. Mai 2026 steckte dieselbe Beschlusskammer den Rahmen ab. Eine Ablehnung muss nur so begründet sein, dass sie nachvollziehbar ist; Netzdaten muss der Netzbetreiber nicht vorlegen. Vorübergehende Hindernisse stehen einer Unmöglichkeit gleich. Denn das Energiewirtschaftsgesetz gibt, anders als das EEG, keinen Anspruch auf individuellen Netzausbau; der Anspruch auf Anschluss besteht an das Netz, „wie es steht und liegt“. Weil § 17 EnWG kein bestimmtes Verfahren vorschreibt, darf ein Netzbetreiber zudem für noch nicht verbindlich vergebene Kapazität vom Windhundprinzip auf ein Reifegradverfahren umstellen. Kanzleibericht zu BK6-25-287, Beschlusstext lag uns nicht vor

Wer einen Batteriespeicher anschließen will, kann sich damit weder auf einen Platz in der Warteschlange berufen noch auf ein bestimmtes Verfahren. Den Vorrang verschafft man sich wie beim Rechenzentrum: mit gesicherter Fläche, Genehmigungsstand, erteilten Aufträgen für Transformatoren und Schaltanlagen und der Beziehung zum Netzbetreiber. Eigene Ableitung

03 · Das Baurecht

Privilegiert, aber nur im Umkreis von 200 Metern

Seit dem 1. Januar 2026 privilegiert § 35 Absatz 1 BauGB im Außenbereich zwei Arten von Batteriespeichern. Nummer 11: Speicher im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Erneuerbare-Energien-Anlage. Nummer 12: jeder andere Speicher, der drei Bedingungen erfüllt. Er liegt höchstens 200 Meter von der Grundstücksgrenze eines Umspannwerks (Umspannung von Höchst- auf Hochspannung oder von Hoch- auf Mittelspannung) oder eines Kraftwerks ab 50 Megawatt entfernt. Er hat mindestens 4 Megawatt Nennleistung. Und die Gesamtfläche aller so zugelassenen Speicher in der Gemeinde überschreitet weder 0,5 Prozent der Gemeindefläche noch 50.000 Quadratmeter. Dazu kommt eine Rückbauverpflichtung. Gesetzestext

Die Vorgeschichte: Am 13. November 2025 beschloss der Bundestag zunächst eine fast unbeschränkte Privilegierung ab 1 Megawattstunde. Am 4. Dezember 2025, noch vor dem Inkrafttreten, ersetzte er sie durch die beiden oben genannten Tatbestände. Ein rein marktorientierter Batteriespeicher außerhalb des 200-Meter-Umkreises ist nicht privilegiert und braucht einen Bebauungsplan. Der Rückgriff auf Nummer 3 (Anlagen der öffentlichen Versorgung) gilt für solche Anlagen als kaum noch möglich. Bayern hat netzdienliche Speicher nach Nummer 3 seit 2025 verfahrensfrei gestellt; eine bestandskräftige Genehmigung gibt es dann allerdings nicht. Kanzleibericht, Dez. 2025

Im 200-Meter-Umkreis bildet das Baurecht dieselbe Knappheit ab. Der Gesetzgeber begünstigt genau die Grundstücke neben dem Umspannwerk, und dort ist auch der Weg zum Netzanschluss physisch am kürzesten. Ein Standort, der Nummer 12 erfüllt, nimmt die Hürde Baurecht kraft Gesetzes und braucht dafür keinen Ratsbeschluss. Wie Behörden den „räumlich-funktionalen Zusammenhang“ und die Flächengrenze je Gemeinde auslegen, ist noch in keiner Entscheidung dokumentiert. Eigene Ableitung

04 · Kosten und Fristen

Was die Hürden kosten und ab wann

01

Baukostenzuschuss

Am 15. Juli 2025 entschied der Bundesgerichtshof (EnVR 1/24), dass die Bundesnetzagentur einem Verteilnetzbetreiber die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell für einen rein netzgekoppelten Speicher nicht untersagen muss. Maßgeblich ist die beantragte Entnahmeleistung. Für die Einspeisung fällt, wie bei einem Erzeuger, kein Zuschuss an. Das Gericht verweist darauf, dass Speicher bereits von Netzentgelten befreit und steuerlich begünstigt seien. Eine weitere Befreiung würde die Anschlusskosten auf alle Netznutzer verlagern, während die Erlöse aus Preisunterschieden beim Speicherbetreiber blieben. Pressemitteilung des Gerichts

02

Netzentgelte

Im Zwischenstand ihrer Netzentgeltreform vom 27. Mai 2026 hält die Bundesnetzagentur für laufende Vorhaben an der Befreiung nach § 118 Absatz 6 EnWG fest. Neue Batteriespeicher zahlen künftig einen moderaten Kapazitätspreis in Höhe des Einspeiseentgelts für Erzeuger, anfangs voraussichtlich 4 bis 7 Euro je Kilowatt und Jahr, aber keinen Arbeitspreis. Für Bestandsspeicher beginnt die Erhebung erst nach Auslaufen der Sonderregel. Dynamische Netzentgelte für Speicher soll es frühestens 2030 geben, möglichst bis 2033. Pressemitteilung der Behörde

Den Stichtag legt der abschließende Festlegungsentwurf fest. Seine Konsultation endete am 18. September 2026; bekanntgegeben werden soll die Festlegung am 1. Januar 2027. Die 20-jährige Befreiung bleibt für Vorhaben, deren endgültige Investitionsentscheidung bis zur Bekanntgabe fällt und die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen. Als getroffen gilt die Entscheidung, wenn verbindlich Komponenten bestellt sind, die mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, aus denen man sich nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen kann. Nachzuweisen ist das gegenüber dem Netzbetreiber bis zum 31. März 2027. Fachpresse zum Entwurf, Entwurfstext lag uns nicht vor

03

Transformatoren und Schaltanlagen

Großtransformatoren haben im Mittel rund 128 Wochen Lieferzeit, Mittelspannungsschaltanlagen 26 bis 32 Wochen, gasisolierte rund 18 Monate. Batteriespeicher und Rechenzentren bestellen bei denselben Herstellern. Wood Mackenzie 2026, Fachhandel Die Belege stehen auf der Seite „Wo der Engpass liegt“.

Bei Batteriespeichern hängt die Kostenhürde an einem Stichtag, den es für Rechenzentren nicht gibt. Wer bis zur Bekanntgabe der Festlegung, geplant für den 1. Januar 2027, nicht verbindlich Komponenten bestellt hat, die mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, verliert die 20-jährige Befreiung und zahlt künftig den Kapazitätspreis. Dieselbe Bestellung bringt im Reifegradverfahren zugleich Punkte im Unterkriterium „Bestellungen“. Eine Bestellung zahlt sich also an zwei Hürden aus. Eigene Ableitung

05 · Was nicht veröffentlicht ist

Was die Daten nicht zeigen

Die Bundesnetzagentur unterscheidet in den Antragsdaten noch nicht zwischen netz- und anlagengekoppelten Speichern, hat das aber angekündigt. Zusagequoten je Regelzone oder je Netzbetreiber werden nicht veröffentlicht. Die vier Prozent sind ein Bundesdurchschnitt über alle Verteilnetzbetreiber. Bundesnetzagentur, Aug. 2026

Wie bei Rechenzentren entscheidet über einen Standort, wie viel Spielraum der zuständige Netzbetreiber an diesem Umspannwerk hat. Diese Zahl veröffentlicht niemand. Der 200-Meter-Umkreis der Nummer 12 zeigt einem Projektentwickler immerhin, wo er nachfragen muss. Eigene Ableitung

Übertragungs- oder Verteilnetz? → Das Reifegradverfahren →

Quellen

Woher die Aussagen stammen

  • Anträge, Zusagen, Leistungen und Kapazitäten 2025 und bis 1. April 2026, Bestand im Marktstammdatenregister, Durchschnittsgrößen, Mehrfacheinreichungen: Bundesnetzagentur, „Stand der Batteriespeicheranfragen 2025/2026“, veröffentlicht auf SMARD am 20. August 2026. Primärquelle. Abgeglichen mit pv magazine vom 25. August 2026; keine Abweichungen.
  • 717 Anträge, rund 270 Gigawatt, davon 545 Anträge und 211 Gigawatt Batteriespeicher, Stand Ende des dritten Quartals 2025: 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW, Pressemitteilung vom 5. Februar 2026. Primärquelle.
  • Von E.DIS Netz abgelehnter Speicheranschluss, KraftNAV, flexible Netzanschlussvereinbarung: Bundesnetzagentur, Beschluss BK6-25-325 vom 30. März 2026, berichtet von pv magazine am 22. Mai 2026. Der Beschlusstext selbst lag uns nicht vor; Quelle ist die Fachpresse.
  • Begründungstiefe, Unmöglichkeit, „wie es steht und liegt“, Verfahrenswechsel: Bundesnetzagentur, Beschluss BK6-25-287 vom 4. Mai 2026, berichtet von Rödl & Partner am 24. Juni 2026. Der Beschlusstext selbst lag uns nicht vor; Quelle ist ein Kanzleibericht.
  • § 35 Absatz 1 Nummer 11 und 12 sowie Absatz 5 BauGB: Gesetzestext, gesetze-im-internet.de, Stand 15. September 2026. Primärquelle.
  • Gesetzgebungsverfahren vom 13. November und 4. Dezember 2025, Nummer 3, Bayern: CMS Hasche Sigle, Legal Update vom 8. Dezember 2025. Kanzleibericht.
  • Baukostenzuschuss: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 129/2025 zum Beschluss EnVR 1/24 vom 15. Juli 2025. Primärquelle.
  • Netzentgelte, Kapazitätspreis, dynamische Entgelte: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 27. Mai 2026. Primärquelle. Stichtag, Definition der Investitionsentscheidung, Nachweis bis 31. März 2027: pv magazine vom 6. August 2026 zum Festlegungsentwurf. Der Entwurf selbst (bundesnetzagentur.de/1059162) lag uns nicht vor; Quelle ist die Fachpresse.
  • Lieferzeiten: wie auf der Seite „Wo der Engpass liegt“ belegt.
  • Nicht auf dieser Seite: was wir aus diesen Befunden für unsere eigenen Vorhaben ableiten, und ob ein Batteriespeicher nach 2029 unter dem Kapazitätspreis finanzierbar ist. Wir veröffentlichen, was wir belegt haben.